Sonntag, 3. Dezember 2006

Darlehnsausstieg – Vollstreckung durch Gericht !

Nachdem sich meine Ex-Frau nun lange genug geweigert hat, die Unterlagen einzureichen, um mich bei der Bank aus meinen Darlehnnehmerpflichten zu entlassen, habe ich beschlossen, den Weg zum Gericht zu gehen. Ich möchte einfach so schnell wie möglich aus dem Darlehnvertrag raus, da ich Bedenken habe, das meine Ex-Frau das Darlehen im Laufe der kommenden Jahre nicht mehr weiter abbezahlen will oder kann und ich dann dafür einspringen muss. Und das, ohne das ich dadurch einen Anteil an der Wohnung erwerben würde. Ich müsste also doppelt bezahlen – Unterhalt und Darlehen.

Ich weiß, das ich damit die nächste Eskalation auslöse und meine Ex-Frau dies gar nicht versteht. Trotzdem, es muss einfach sein. Schließlich ist dies der letzte noch offene Punkt der Scheidungsvereinbarung. Und ich habe lange genug damit gewartet und es mit Bitten und Aufforderungen versucht.

Der Rechtsweg ist ganz einfach:
Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein vollstreckungsfähiger Titel. Damit kann nicht nur meine Ex-Frau - falls ich mal kein Unterhalt mehr bezahle - ohne weiteres Urteil mein Gehalt oder mein Eigentum pfänden lassen um an ihr Geld zu kommen. Sondern damit kann auch ich vor das Scheidungsprozessgericht gehen und als Gläubiger einen Antrag auf Vollzug stellen.
Da die Einreichung der Unterlagen eine "nicht vertretbare Handlung" ist – also meine Ex-Frau dies nicht jemand anderem übertragen kann – steht mir dieser direkte Rechtsweg zu.
Das Gericht bekommt von mir einen Antrag auf gerichtliche Durchsetzung der Vereinbarung. Dem lege ich die Scheidungsfolgenvereinbarung als vollstreckbaren Titel sowie die zahlreichen E-Mails meiner Ex-Frau, in denen sie sich weigert die Unterlagen einzureichen – als nicht erfüllte Handlung –, bei.
Anschließend wird das Gericht eine letzte Frist festsetzen und gleichzeitig die Zwangsmittel festgelegt: Ich kann mich mit dem Gerichtsbeschluss direkt an die Aussteller der jeweiligen Unterlagen wenden, sollte meine Ex-Frau die Unterlagen nicht einreichen.
Somit wird dann der Arbeitgeber meiner Ex-Frau, die zweite darlehngebende Bank sowie die Bank mit den Rücklagen meiner Ex-Frau ein Schreiben von mir mit der Aufforderung um Herausgabe der betreffenden Unterlagen erhalten.

Das Ganze ist definiert in der Zivilprozessordnung, Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945), Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898)

Das wird ein Spaß werden, ich freue mich schon darauf.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Hallo und vielen Dank für den interessanten Artikel. Dass muss ich auch mal einem Bekannten erzählen. Er ist Fachanwalt für Familienrecht.

Rita hat gesagt…

Mein Herz war gebrochen, ich glaube nie, dass ich meine Ex wieder zurückbekomme, bis Dr. LOVE meine Ex innerhalb von 24 Stunden mit einem mächtigen Liebeszauber zurückbrachte. Er ist zuverlässig für positive Ergebnisse. Kontaktieren Sie den Zauberwirker für Liebeszauber per E-Mail: {drodogbo34@gmail.com} oder WhatsApp auf +1 443 281 3404